Satzung des Vereins „99 Bilder e.V.“
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „99 Bilder e.V.“
2. Seinen Sitz hat er in Dresden.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht (nich nicht erfolgt) eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein fördert die Kooperation und den Zusammenhalt der gesellschaftlichen Gruppen und Generationen. Insbesondere sollen zudem soziale Projekte zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit und zur Förderung des Gesundheitszustandes, der Prävention und Gesundheitsempfindens der Bevölkerung gezielt unterstützt werden.
Das Vereinsziel soll durch folgende Mittel erreicht werden
- Den Verkauf von 99 Bildern mit gute Laune Motive sowie weiterer das Thema unterstützender Artikel
- Die finanzielle Unterstützung ausgewählter Projekte aus den Verkaufserlösen und Spenden
- Das Einwerben von Spenden
- Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Tagungen, die dem Vereinszweck dienen
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit zur Verbesserung der öffentlichen Wahrnehmung
§3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Kein Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins Anteile des Vereinsvermögens.
§4 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist ein positives nachhaltiges Engagement für den Zusammenhalt der gesellschaftlichen Gruppen und Generationen.
Die sonstige fördernde Mitgliedschaft ist für Firmen, Organisationen möglich, die, ohne unter Satz 1 zu fallen, daran interessiert sind das Anliegen des Vereins zu unterstützen.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über ihn entscheidet der Vorstand.
§5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt,
b. durch Ausschluss,
c. mit Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffenden Mitglieds,
d. bei endgültiger Beendigung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Mitglieds,
e. mit der Feststellung des Wegfalls einer Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Er ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres oder durch außerordentliche Kündigung nach § 6 Nr. 2möglich.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds geschieht durch Beschluss des Vorstands, der der Zwei-Drittel-Mehrheit bedarf. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglieder unter Mitteilung aller erheblichen Tatsachen Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a. wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Fristsetzung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder einer Umlage in Rückstand ist oder
b. wenn es wiederholt gegen den Verhaltenskodex des Vereins verstoßen hat.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird mit Zustellung wirksam.
- Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, die endgültige Beendigung der Geschäftstätigkeit oder den Wegfall einer Mitgliedschaftsvoraussetzung hat das betreffende Mitglied dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Das Ende der Mitgliedschaft aus einem dieser Gründe wird ebenfalls durch Beschluss des Vorstands festgestellt. Abs. 3 S. 1,2, 4 und 5 gelten entsprechend.
§6 Beiträge, Umlagen und sonstige Einnahmen
- Die jährlichen Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder bemessen sich an der Anzahl der vollzeittätigen Mitarbeiter oder der angeschlossenen Mitglieder (im Folgenden auch „Mitarbeiter“) die dem Mitglied zugehörig sind, gemessen am 2.1. des jeweiligen Beitragsjahres:
Einzelperson € 12,-
Gesellschaften / Institutionen € 120,-
Der Mitgliedsbeitrag sonstiger fördernder Mitglieder wird frei vereinbart. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen dieser Beitragssätze beschließen und diese auch gesondert von dieser Satzung in einer Beitragsordnung regeln. Die Mitglieder haben die von ihnen zu zahlenden Beträge im zweiten Quartal des laufenden Kalenderjahres auf Anforderung der Geschäftsstelle des Vereins unverzüglich in voller Höhe zu zahlen. Für das erste Jahr der Mitgliedschaft wird der jährliche Beitrag unmittelbar nach Erwerb fällig. Die Feststellung der für die Berechnung der Beiträge notwendigen Zahl von Mitarbeitern per 02.1. eines jeden Jahres haben die Mitglieder der Geschäftsstelle des Vereins jeweils bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres schriftlich zuzuleiten. Liegt der Geschäftsstelle eine aktuelle Meldung nicht vor, wird zunächst eine Abschlagszahlung auf der Grundlage der letzten Meldung erhoben. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der übermittelten Zahlen ist der Vorstand berechtigt, diese verifizieren zu lassen. Der Jahresbeitrag ist anteilig zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft erst im Laufe des Geschäftsjahres erworben wird.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Umlagen beschließen. Dem Beschluss einer Umlage kann das Mitglied mit einer außerordentlichen sofortigen Kündigung entgegnen.
- Zahlt ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag oder eine beschlossene Umlage nicht unverzüglich nach Anforderung, so ist es nach 4 Wochen erstmals zu mahnen. Bleibt danach die Zahlung noch immer aus, ist es weitere 4 Wochen später unter Fristsetzung erneut zu mahnen.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- In der Mitgliederversammlung haben die ordentlichen beitragszahlenden Mitglieder Stimmrecht. Jedes ordentliche beitragszahlende Mitglied verfügt über jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die sonstigen fördernden Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht. Stimmrecht haben sie nicht.
- Die Mitglieder können jederzeit die sich aus dem Zweck und den Aufgaben ergebenden Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, insbesondere die angebotenen Informationen nutzen.
Zu den Leistungen gehört u.a. die jährliche Bereitstellung eines Bildersatze
- Verpflichtet sind die Mitglieder,
- Zweck und Aufgaben des Vereins durch kooperatives Verhalten zu fördern,
- die Satzung, die Verfahrensordnung, den Verhaltenskodex, die satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands zu respektieren,
- die Beiträge und Umlagen zuzahlen.
- Die sonstigen fördernden Mitglieder können Mitglieder von Ausschüssen werden, in denen sie Sitz und Stimme haben.
§8 Organe
- Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie ggf. der Geschäftsführer. Die Personalunion von Vorstandsvorsitz und besonderen Vertreter des § 30 BGB ist ausdrücklich zugelassen.
- Die Mitglieder der Organe des Vereins haben über vertrauliche vereinsinterne Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
- Die Haftung des Vereins für schuldhaftes Handeln seiner Organe im Sinne des § 31 BGB ist gegenüber den Vereinsmitgliedern auf Vorsatz beschränkt.
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Über die endgültige Anzahl der Vorstandsmitglieder im Rahmen dieser Vorgabeentscheidet die Mitgliederversammlung. Der erste Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern für die Dauer bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung bestellt. Danach werden seine Mitglieder durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
- Mitglied des Vorstands können nur Personen sein, die für oder als ein Mitglied tätig sind. Die Amtszeit des Vorstands soll den Kalenderjahren entsprechen, also am 1. Januar eines Jahres beginnen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreterwerden von den Mitgliedern des Vorstands aus ihrer Mitte gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis die Amtszeit gewählter Nachfolger beginnt. Dies gilt nicht für ein Vorstandsmitglied, bei dem die Voraussetzung nach vorstehend Ziff. 2 S. 2 wegfällt. Während der Amtszeitausscheidende Vorstandsmitglieder können vom Vorstand für die restliche Dauer der Amtszeit durch Kooptation aus dem Kreis der Mitglieder ersetzt werden.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte des Vorstands mit einem Gegenstandswert von mehr als € 10.000,- bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Zustimmung kann auch durch die Genehmigung eines Budgets erteilt werden.
Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er entscheidet durch Beschluss. Dem Vorstand obliegen insbesondere
1. Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers,
2. Erteilung von Weisungen an den Geschäftsführer,
3. Einrichtung einer Geschäftsstelle,
4. Bildung von Ausschüssen,
5. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich Aufstellung der Tagesordnung,
6. Vorlage des Haushaltsplans, des Jahresberichts und des Jahresabschlusses an die Mitgliederversammlung,
7. Ausführung anweisender Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
8. Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu Beschlussfassungen über den Verhaltenskodex des Vereins,
9. Überwachung des Verhaltenskodex und Mitteilungen von Verstößen an die Mitglieder,
10. Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds sowie Feststellung des Wegfalls der Mitgliedschaft.
- Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Sie kann in dringenden Fällen abgekürzt werden. Der Einladung soll die Tagesordnung beigefügt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Soweit nichts anderes vorgesehen ist, entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abwesende Vorstandsmitglieder können in der Weise an der Beschlussfassung mitwirken, dass sie ihre Stimme durch anwesende Mitglieder überreichen lassen. Stimmen alle Vorstandsmitglieder dem zu, können Vorstandsbeschlüsse auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Dem Vorstand obliegt es, Personen, die nicht Organ sind, durch ihre Tätigkeit für den Verein aber Kenntnis von vertraulichen vereinsinternen Sachverhalten erlangen können, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 10 Haftungsbeschränkung
- Schadenersatzansprüche kann der Verein gegen den Vorstand nur dann geltend machen, wenn dem Vorstand Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Schadensersatz ist beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden. Für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit haftet der Vorstand uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen.
- Die Haftungsbeschränkung des Abs. 1 gilt auch im Fall des Innenausgleiches zwischen Verein und Vorstand nach Inanspruchnahme durch einen Dritten.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Sie können ihre Rechte durch schriftlich bevollmächtigte Vertreter ausüben. Dies können nur Personen sein, die für die von ihnen vertretenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung tätig sind.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz oder diese Satzung übertragen sind. Insbesondere entscheidet sie über die
• Wahl der Vorstandsmitglieder,
• Bestellung der Rechnungsprüfer,
• Genehmigung des Haushaltsplans,
• Billigung des Jahresberichts,
• Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses,
• Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers,
• Zustimmung zu Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von mehr als €25.000,–,
• Festsetzung von Umlagen,
• Änderungen der Mitgliedsbeiträge bzw. der Beitragsordnung,
• sonstige Satzungsänderungen,
• Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
• Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Geschäftsjahr zusammen. Das soll möglichst im ersten Quartal geschehen. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses kann jederzeit aus besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Beantragt mindestens ein Drittel der Stimmen der Mitglieder schriftlich eine solche Einberufung, muss dies innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, schriftlich einberufen. Die Einladungsfrist beträgt für die ordentliche Mitgliederversammlung vier Wochen, für eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Beantragt ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung, ist dem stattzugeben. Der Versammlungsleiter teilt die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung mit. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Geleitet wird die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung von einem sonstigen Vorstandsmitglied. Der Versammlungsleiter bestimmt Reihenfolge und Art der Abstimmung. Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Eine Abstimmung ist schriftlich und geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.
- Eine „erste“ Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertreten sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme gehindert, kann es seine Stimme zur Ausübung auf ein anderes Mitglied übertragen. Der Geschäftsführer des Vereins ist über einen solchen Vorgang vor der Versammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wird das für die Beschlussfähigkeit grundsätzlich notwendige Quorum anwesender Stimmen nicht erreicht, wird eine außerordentliche „zweite“ Mitgliederversammlung einberufen. In dieser „zweiten“ Mitgliederversammlung reicht für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der einfachen Mehrheit der Stimmen aus.
- Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer sind grundsätzlich verpflichtet, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- Der Vorstand kann Anträge an die Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren zur Entscheidung stellen, es sei denn, zehn Stimmen der Mitglieder widersprechen und begehren eine mündliche Behandlung im Plenum. Abgewickelt wird eine solche schriftliche Abstimmung durch den Geschäftsführer. Zwischen dem Zugang der Unterlagen bei den Mitgliedern und dem Ende des Abstimmungsvorgangs müssen mindestens zwei Wochen liegen. Nach Ablauf der gesetzten Frist eingegangene Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. Die Auszählung der Stimmen in der Geschäftsstelle wird von einem Notar, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt überwacht. Der Geschäftsführer teilt das Abstimmungsergebnis den Mitgliedern und dem Vorstand unverzüglich schriftlich mit.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 12 Geschäftsführer
- Der Vorstand kann durch Beschluss einen Geschäftsführer bestellen. Wird kein Geschäftsführer bestellt, fallen die in dieser Satzung dem Geschäftsführer zugesprochenen Aufgaben dem Vorstandsvorsitzenden zu. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Er ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Ihm obliegt namentlich die Führung der Geschäfte, die die laufende Verwaltung des Vereins mit sich bringt, einschließlich des Abschlusses von Rechtsgeschäften.
- Außerdem hat der Geschäftsführer die Aufgaben,
- die Einhaltung des Verhaltenskodex zu überprüfen und Verstöße an den Vorstand zu berichten,
- weitere Mitglieder zu werben und dem Vorstand vorzustellen
- die Kommunikation und Vernetzung der Mitglieder untereinander zu fördern
- internationale Kontakte zu pflegen und an die Mitglieder zu vermitteln.
- Der Geschäftsführer bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der vom Vorstand eingerichteten Geschäftsstelle.
§ 13 Ausschüsse
Zur fachlichen Beratung und zur Vorbereitung von Meinungsbildungen und Entscheidungen kann der Vorstand Ausschüsse einrichten. Er bestimmt deren Anzahl und Aufgaben und entscheidet auf Vorschlag der Mitglieder über die personelle Besetzung. Über die Amtszeit der Ausschüsse entscheidet der Vorstand.
§ 14 Beratung
Ein wesentliches Element der Arbeit des Vereins ist die Beratung der Mitglieder über alle aktuellen Belange der digitalen Kommunikation und Telemedizin. Hierfür sind u. a. Seminare vorgesehen über immer wiederkehrende Fragestellungen der digitalen Kommunikation und Telemedizin.
§ 15 Sachverständige
Zu Einzelfragen können der Vorstand, die Mitgliederversammlung oder der Geschäftsführer externe Sachverständige (Angehörige der Fachkreise, Marketingexperten u. a.) zur Beratung hinzuziehen.
§ 16 Finanzielle Unterstützung/Förderung
Auf Antrag eines Mitgliedes kann / können, wenn die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins erfüllt werden bzw. wurden:
- Personen im Rahmen der Fortbildung/Weiterbildung/Hospitation finanziell unterstützt werden,
- Soziale Projekte finanziell unterstützt werden,
- herausragendes wissenschaftliches bzw. berufspolitisches Engagement prämiert werden,
- Fort- und Weiterbildungen, die von Mitgliedern lokal organisiert werden, unterstützt werden,
Die max. Fördersumme beträgt pro Jahr 2.000,00 €. Über Bewilligung und Umfang der Förderungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 17 Kassenprüfer
- Zur Prüfung der Finanzen des Vereins wird ein Kassenprüfer gewählt. Der Kassenprüfer wird durch die Mitgliederversammlung ab 2021 für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Bei dem Kassenprüfer kann es sich auch um einen Steuerberater handeln. Er hat mindestens einmal im Jahr die Buchführung und Kasse zu prüfen, schriftlich zu bestätigen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
§ 18 Auflösung
- Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser bedarf der Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen der Mitglieder.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 16 Gender-Klausel
In dieser Satzung wird für alle Funktionsträger und sonstigen handelnden Personen ausschließlich die männliche Sprachform verwendet. Hierin sollen keine Bevorzugung des Männlichen und keine Diskriminierung des Weiblichen zum Ausdruck kommen. Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts. Die die Satzung beschließende Mitgliederversammlung bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jede vorstehend beschriebene Position auch von einer Frau ausgefüllt und mit ihr besetzt werden kann.
Die vorliegende Satzung ist am 27.11.21 beschlossen worden.